AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Unternehmern
Gräfe Chemie GmbH
20459 Hamburg, Deutschland
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Diese AGB sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
- Wir widersprechen ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei unserer Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2
Zustandekommen des Vertrages, Selbstbelieferungsvorbehalt
- Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen.
- Zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform (z. B. per Brief oder per E-Mail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern. In der Empfangsbestätigung der Bestellung ist noch keine Annahme durch uns zu sehen.
- Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
- Sind wir für die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem Kunden selbst auf die Belieferung von Waren oder Material (z. B. bei Kartoffelstärken) angewiesen und erfolgt diese Lieferung nicht, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
§ 3
Preise, Verpackungs- und Transportkosten, nachträgliche Preisanpassung
- Alle Preise werden in Euro angegeben. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
- Die Lieferung erfolgt ab Werk (D-56410 Montabaur) nach Maßgabe der International Commercial Terms (Incoterms 2018). Soweit nicht anders angeben, gelten daher die Preise ab Werk und enthalten weder Verpackungs- und Transportkosten noch Kosten für sonstige Nebenabgaben (Zoll, Versicherung etc.). Derartige Zusatzkosten und Nebenabgaben werden gesondert in Rechnung gestellt (vgl. § 6 dieser AGB: Gefahrübergang, Transport).
- Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
- Falls mit dem Kunden die Lieferung einer Ware innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nach Vertragsschluss vereinbart wird, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen bei Materialkosten (insbesondere bei Kartoffelstärken) um bis zu 5% des Netto-Preises an den Kunden weiterzugeben. Eine solche Preisanpassung von bis zu 5% berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind zu einer solchen Preisanpassung nicht berechtigt, wenn sich die Lieferzeit aus von uns zu vertretenden Gründen auf mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss verlängert.
§ 4
Liefertermine, vorübergehende und dauerhafte Leistungs-/Lieferhindernisse
- Liefertermine und Lieferfristen sind für uns nur bindend, wenn wir diese in Textform gegenüber dem Kunden bestätigt haben.
- Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins ab Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins von zwei Wochen uns in Textform aufzufordern (per Post oder per E-Mail), dass die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat. Ein Lieferverzug von uns tritt frühestens nach Ablauf dieser gesetzten Frist ein.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern diese nicht den berechtigten Interessen des Kunden widersprechen.
- Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Streiks und Aussperrungen in unserem eigenen Betrieb werden von der vorgenannten Klausel nicht erfasst. Besteht das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend, so werden wir von der Lieferpflicht frei, wenn
- durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
- die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.
- wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann.
- Sofern die Behinderung nach § 4 Ziff. 4 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle einer der unter § 4 Ziff. 4 genannten Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Verzögerung oder Unmöglichkeit zu vertreten.
§ 5
Lieferungen ins Ausland
- Bei Lieferungen, die auf Wunsch des Kunden ins Ausland erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss und Lieferung auf die in dem jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und Bestimmungen in Verbindung mit der Lieferung der Ware hinzuweisen. Der Kunde hat überdies sicherzustellen, dass die Bestellung und die Lieferung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften der betroffenen Länder erfolgt und insbesondere keine Einfuhrbeschränkungen verletzt werden. Etwaige damit verbundene zusätzliche Kosten hat allein der Kunde zu tragen.
- Der Kunde muss bei solchen Lieferungen ins Ausland sicherstellen, dass die ggf. erforderlichen behördlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Etwaige damit verbundene zusätzliche Kosten hat allein der Kunde zu tragen.
§ 6
Gefahrübergang, Annahmeverzug, Transportversicherung
- Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt unabhängig davon, welche Partei die Transport- oder Versandkosten trägt.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist oder der Versand trotz Versandbereitschaft auf Wunsch des Kunden verzögert wird.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z.B. Lagerung, wiederholter Transport, ersetzt zu verlangen.
§ 7
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Unsicherheitseinrede
- Nach Erhalt der Ware sind die Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
- Zahlungsverzug tritt nach einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung sowie nach Erhalt der Ware ein. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
- Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8
Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts,
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer-, Wasser, Sturm-, Diebstahl und Haftpflichtschäden usw.) auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
- Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
- Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
- Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10
Sachmängelgewährleistung, Rügepflicht offensichtlicher Mängel, Verjährungsfristen
- Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.
- die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
- wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
- wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder
- es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.
- Der Kunde muss zur Ausübung der Gewährleistungsrechte die von § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügepflichten einhalten. Die Menge bzw. die Anzahl der gelieferten Ware ist unverzüglich bei ihrem Empfang zu prüfen. Fehlmengen und anderweitige offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich (in Textform) angezeigt werden; anderenfalls ist in dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werde können, müssen uns unverzüglich in Textform nach ihrer Feststellung angezeigt werden. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
- Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offensichtlicher Mängel nicht etwas anderes bestimmt wird, beträgt die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 11
Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
- Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Abschnitts gelten nicht:
- bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
- im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
- bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vorliegt, ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.
§ 12
Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns zugehenden Informationen und Unterlagen, wie z. B. über Preise, Lieferbedingungen, technisches Knowhow, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 13
Anwendbares Recht
Es gilt für die gesamte Rechtsbeziehung mit den Kunden und diese AGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Es gelten jedoch ferner die International Commercial Terms (Incoterms 2018), soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden keine abweichende Regelung enthalten ist.
§ 14
Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Erfüllungsort ist gleichfalls der Sitz unseres Unternehmens.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
01.09.2018